Rechtliches

ALLGEMEINE GESCHÄFTS-BINDUNGEN

©BILDNACHWEIS:
Bergbahnen und Betriebe die im Rahmen der Kooperation 3 Länder Freizeit-Arena auftreten.

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© Martin Hautz Videoproduktionen | www.mhvideoproduktion.at

Bildarchiv Kitzbüheler Alpen:
© Franz Gerdl
© Mirja Geh

FÜR DEN INHALT VERANTWORTLICH:St. Johanner Bergbahnen GmbH,
die Steinplatte Aufschließungsges.m.b.H & CO.KG,
die Gebrüder Höflinger GmbH,
die Bergbahn Buchensteinwand Pillersee GmbH,
die Heutal Lift GmbH, die Bergbahn Lofer GmbH,
die Kirchdorfer Skilifte Ges.m.b.H & Co KG, und
die Der Lärchenhof Martin Unterrainer GmbH

bieten unter der Bezeichnung „AREA Ticket“ Ein Ticket für die Nutzung der Anlagen
der vorgenannten Unternehmen an.

Skistar St. Johann – St. Johanner Bergbahnen GmbH
Hornweg 21, A-6380 St. Johann in Tirol
Tel.: +43 5352 62293, E-Mail:
info.stjohann@skistar.com
Steinplatte Aufschließungsges.m.b.H & CO.KG
Alpegg 10, A-6384 Waidring
Tel.: +43 5353 5330-0,
office@steinplatte.co.at


DESIGN & TECHNISCHE UMSETZUNG:
Werbeagentur Kirchner & Kirchner;
www.kirchnerundkirchner.at

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

VORBEMERKUNG

1. Die St. Johanner Bergbahnen GmbH, die Steinplatte Aufschließungsges.m.b.H & CO.KG, die Gebrüder Höflinger GmbH, die Bergbahn Buchensteinwand Pillersee GmbH, die Heutal Lift GmbH, die Bergbahn Lofer GmbH, die Kirchdorfer Skilifte Ges.m.b.H & Co KG, und die Der Lärchenhof Martin Unterrainer GmbH bieten unter der Bezeichnung „Area Ticket“ Ein Ticket für die Nutzung der Anlagen der vorgenannten Unternehmen an.

2. Zur Regelung der vertraglichen Beziehung – zwischen den Kunden und dem jeweils verkaufenden Unternehmen – in Zusammenhang mit diesen Angeboten – werden die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz als „AGB“ bezeichnet) vereinbart.

3. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Mitglieder des Skipools „3 Länder Freizeit-Arena“ ihre Anlagen und Pisten jeweils eigenverantwortlich und rechtlich selbstständig betreiben.


ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

4. Die nachstehenden AGB sind Bestandteil des mit uns geschlossenen Beförderungsvertrages; abweichende AGB von Ihnen gelten nur, wenn dies von uns zuvor schriftlich bestätigt wurde.

5. Wir behalten uns vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Die geänderten AGB treten in Kraft, sobald wir diese entweder auf der Webseite unter http://www.area-ticket.com/tarifbestimmungen/ veröffentlicht, oder sie auf sonstige Weise zugänglich gemacht haben und gelten für alle Rechtsgeschäfte, welche nach Inkrafttreten der AGB abgeschlossen wurden.

6. Sie dürfen Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer vorherigen Zustimmung abtreten. Ausdrücklich untersagt ist ein Weiterverkauf, eine Übertragung, etc. von Tickets an Dritte.


Preise

7. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Angaben in Informations- oder Werbungsmaterialien sowie auf unserer Website sind unverbindlich.

8. Informationen zu Preisen und Leistungsumfang bekommen Sie auf Anfrage an unseren Kassen.

TICKET UND RÜCKVERGÜTUNG

9. Die einzelnen Leistungen, zu denen das jeweilige Ticket berechtigt, werden von rechtlich selbständigen Unternehmen erbracht. Das Unternehmen, welches das Ticket verkauft, handelt für die anderen Unternehmer nur als dessen Vertreter. Zur Erbringung der einzelnen Leistungen und für die Folgen allfälliger Zwischenfälle ist daher nur das Unternehmen verpflichtet, in dessen (Ski-)Gebiet sich ein Vorfall ereignet: Vertragliche Ansprüche (zB aus der Pistensicherung oder der Beförderung) können daher nur gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden, in dessen (Ski-)Gebiet sich ein Vorfall ereignet hat.

10. Mehrtages-Tickets werden auf Chipkarten (Keycard) gegen eine Depotgebühr oder auf Einmalticket (Keytix) ohne Gebühr ausgegeben.

11. Mehrtages-Tickets sind nur an aufeinanderfolgenden Tagen gültig; eine Unterbrechung ist nicht möglich.

12. Die Rückgabe der unbeschädigten und funktionstüchtigen Chipkarten erfolgt bei den Chipkarten-Automaten bzw. bei einer unserer Kassen.

13. Der nachträgliche Umtausch sowie eine Verschiebung der Gültigkeitsdauer von Tickets sind nicht möglich. Ausgenommen davon sind Tickets mit einer Mindestgültigkeit von 6 Tagen, bei welchen eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer durch eine Aufzahlung möglich ist.

14.Verlorene Tickets werden nicht ersetzt.

15. Für den Fall von Schlechtwetter, höherer Gewalt, Lawinengefahr, unvorhergesehener Abreise, Betriebsunterbrechung, witterungsbedingte Betriebseinstellungen (einzelner oder aller Anlagen), Sperrung von Abfahrten, Überfüllung von Pisten und Parkplätzen, etc. besteht kein Anspruch auf eine (teilweise oder vollständige) Rückvergütung der Tickets, da die Gründe für derartige Einschränkungen, Störungen, etc. außerhalb des Einflussbereiches der Mitglieder des Skipools „3 Länder Freizeit-Arena“ liegen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den bekannt gegebenen Anfangs- und Enddaten einer Saison nicht um „Fixtermine“ handelt: Die tatsächlichen Betriebszeiten hängen insbesondere von der Witterung ab, daher besteht auch bei einem späteren Saisonbeginn oder einem vorzeitigen Saisonende kein Anspruch auf eine Rückvergütung.

16. a) Nach einem Unfall oder bei Krankheit besteht für Saison- oder Jahreskarten in folgenden Fällen ein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung;Sollte der Kunde die Saison- oder Jahreskarte bis zu diesem Zeitpunkt an weniger als 10 Skitagen genutzt haben, erhält er pro nicht in Anspruch genommenen Skitag (bis zu dieser Obergrenze von 10 Skitagen) eine Rückvergütung von 1/10 (ein Zehntel) des Kaufpreises der Saison- oder Jahreskarte erstattet. Beispiel: Der Nutzer hat eine Saisonkarte Winter um EUR 552,00 erworben und sie vor dem Unfall an 7 Skitagen genutzt, daher erhält er eine anteilige Rückvergütung für die weiteren 3 Skitage zu je EUR 55,20, somit von insgesamt EUR 165,60.

Voraussetzung für diese (anteilige) Rückvergütung ist die unverzügliche Hinterlegung der Saison- oder Jahreskarte des Verunfallten/Erkrankten an der Kassa des Unternehmens, bei welchem sie erworben wurde und die Beibringung eines ärztlichen Attests.




16. b) Ist der Kunde durch eine schwere Verletzung oder Erkrankung, an der Ausübung des Skisports verhindert, besteht kein Anspruch auf Rückersatz von Mehrtageskarten. Die Seilbahn- und Liftgesellschaften behalten sich aber, Kulanz halber, eine Rückvergütung der Kosten nach jeweiligem Ermessen vor. Voraussetzung ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes eines ortsansässigen Arztes. Die Verletzung oder Erkrankung ist umgehend bekannt zu geben.17. a) Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es auf Grund der weltweiten COVID-19-Pandemie jederzeit wieder zu behördlich angeordneten einzelnen Sperren oder Schließungen (einzelner Seilbahnanlagen, einzelner Mitglieder des Skipools „3 Länder Freizeit-Arena“, von Regionen, etc.), einzelnen Grenzschließung oder Reisewarnungen kommen kann. Auch in diesen oder vergleichbaren Fällen besteht kein Anspruch auf eine Rückvergütung oder Verlängerung von Saison- oder Jahreskarte


Sollte es allerdings während der Wintersaison 2020/2021 zu einer (erneuten) behördlichen und dauerhaften Schließung, Grenzschließung oder Reisewarnung kommen, die alle Betriebe der Mitglieder des Skipools „3 Länder Freizeit-Arena“ betrifft, kann der Kunde eine teilweise Rückvergütung des Kaufpreises einer Saison- oder Jahreskarte unter folgenden Voraussetzungen beantragen:

Es wird eine behördliche Schließung aller Betriebe der Mitglieder des Skipools „3 Länder Freizeit-Arena“ dauerhaft, dh bis zum geplanten Saisonende, angeordnet bzw. eine behördliche Grenzschließung oder Reisewarnung für ganz Tirol wird dauerhaft, dh bis zum geplanten Saisonende, angeordnet.

Sollte der Kunde bis zu diesem Zeitpunkt die Saison- oder Jahreskarte an weniger als 10 Skitagen genutzt haben, erhält er pro nicht in Anspruch genommenen Skitag (bis zu dieser Obergrenze von 10 Skitagen) eine Rückvergütung von 1/10 (ein Zehntel) des Kaufpreises der Saison- oder Jahreskarte pro Skitag erstattet.


Beispiel: Der Nutzer hat eine Saisonkarte Winter um EUR 552,00 erworben und sie vor einer Schließung, etc. an 6 Skitagen genutzt, daher erhält er eine anteilige Rückvergütung für die weiteren 4 Skitage zu je EUR 55,20, somit von insgesamt EUR 220,80.

Ab 10 Skitagen gilt die Saison- oder Jahreskarte als vollständig ausgenutzt und es kann keine anteilige Rückvergütung mehr geltend gemacht werden.

Sollte wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie während der gesamten Wintersaison 2020-2021 kein Betrieb aller Mitglieder des Skipools „3 Länder Freizeit-Arena“ möglich sein, wird der gesamte Kaufpreis rückvergütet.

Rückvergütungsanträge können – in den vorgenannten Fällen – innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der Wintersaison 2020-21 schriftlich bei dem jeweiligen Mitglieder des Skipools „3 Länder Freizeit-Arena“, bei welchem die  Saison- oder Jahreskarte gekauft wurde, gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt  dieser Anspruch auf diese Rückvergütung.

17. A) Die Rückerstattung erfolgt bei Mehrtageskarten auf Grundlage der tatsächlich möglichen Nutzung (Beispiel: kommt es nach dem 3. Tag der Gültigkeit eines 6 Tagesskipasses zur Schließung, erhält der Kunde die Differenz zwischen dem Kaufpreis für einen 3-Tagesskipass und dem von ihm für den 6 Tagesskipass bezahlten Kaufpreis zurückerstattet).

17. B) Bei Wahlabokarten kann der Kunde die nicht konsumierbaren Tage des Wahlabos auf die nächste Saison übertragen lassen.


KONTROLLEN UND DATENSCHUTZ


18. Die Beförderung erfolgt nach Durchführung einer Zutrittskontrolle.

19. Tickets sind unseren Mitarbeitern bzw. Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen und bei Bedarf auszuhändigen. Bei Verweigerung dieser Verpflichtung kann das Ticket gesperrt werden.

20. Bei missbräuchlicher Verwendung werden Tickets ersatzlos eingezogen.

21. Zum Zweck der Zutrittskontrolle und zur Verhinderung eines Ticketmissbrauchs wird beim erstmaligen Durchschreiten der Kotrollstelle/des Drehkreuzes ein Referenzfoto angefertigt, das von unseren Mitarbeitern mit den Fotos verglichen wird, welche bei jedem weiteren Durchschreiten angefertigt werden.

22. Die angefertigten Fotos werden nicht an Dritte weitergegeben und nach Ablauf der Gültigkeit des Tickets gelöscht.

23. Für den Fall der Inanspruchnahme der Pistenrettung können personenbezogene Daten zur Abwicklung und Dokumentation erfasst werden.

24. Personenbezogenen Daten werden nur soweit gespeichert, als dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist.

25. Die Art und Weise der Anwendung dieser Zutrittskontrollen obliegt den jeweils verkaufenden Unternehmen.


Ermäßigungen

26. Grundlagen für den Erhalt eines ermäßigten Tickets (zB U25, Kinder, etc.) sind sowohl unaufgefordert beim Kartenkauf als auch bei den Liftzugängen mit einem Lichtbildausweis auf Verlangen nachzuweisen


Beförderung und Pistenregeln

27. Die an den jeweiligen Seilbahnanlagen ausgehängten Beförderungsbedingungen und Gesetze sind von allen Kunden zu beachten.

28. Weiters haben Kunden die Pistenregeln/FIS-Regeln einzuhalten sowie Absperrungen und Anordnungen des Pistendienstes zu beachten

29. Bei Verstößen gegen diese Bedingungen bzw. Bestimmungen erfolgen der Ausschluss von der Beförderung und der entschädigungslose Entzug des Tickets.


HAFTUNG

30. Eine Verantwortung bzw. Haftung besteht nur für den markierten Pistenbereich bzw. die geöffneten Seilbahnanlagen. Verantwortlich ist dabei immer nur das Unternehmen, welches diese Pistenbereiche bzw. Seilbahnanlagen betreibt.

31. Im freien Skiraum sind Sie eigenverantwortlich und auf eigenes Risiko unterwegs. Dort werden keine Sicherungsmaßnahmen, wie zB Absicherungen, Kontrollen, Sperren, etc. ergriffen; ausnahmsweise dennoch dort getroffene Maßnahmen sind freiwillig und begründen keine Verpflichtung für die Zukunft.

32. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird – im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit – ausgeschlossen..

33. Wir haften nicht für Schäden, die Ihnen durch Fehlverhalten Dritter entstehen.


Pistenrettung


34. Die jeweils verkaufenden Gesellschaften bieten teilweise einen eigenen Rettungsdienst an und es steht diesen frei, einen Kostenersatz für die entstandenen Aufwände zu verlangen.


Sonstige Bestimmungen

35. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Bestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.